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Feuerwerkskörper Genehmigung für die Lagerung beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Für die Errichtung und Betrieb von Lager, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen oder für wesentliche Änderungen dieser Lager, bedürfen Sie einer Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

Beschreibung

Explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Vor diesem Hintergrund benötigen Sie für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Genehmigungsbedürftig sind auch wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers oder wesentliche Änderungen des Betriebs. Ab der Lagerung einer Nettoexplosionsmasse von 10 Tonnen benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Genehmigung nach BImSchG gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

Eine Lagergenehmigung kann entfallen, wenn die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" nicht überschritten werden.

Verfahrensablauf

  • Da es sich um ein komplexes Verfahren handelt, wird empfohlen vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
  • Einreichen eines Antrags nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität und ggf. Nachforderung von fehlenden Unterlagen.
  • In der Regel Vereinbarung eines Vorort Termins.
  • Prüfung Vorort und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen.
  • Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
  • Die Anzahl der Antragssätze sind mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Kosten & Gebühren

Kosten werden von jedem Bundesland nach eigener Gebührenverordnung erhoben.

Rechtsgrundlage(n)

  • Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
  • Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
  • Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
  • Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
  • Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
  • Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
  • Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)

Fachliche Freigabe

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Rechtsbehelf

Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit entnehmen.

Stichwörter

  • Explosionsgefährliche Stoffe lagern
  • Änderung Sprengstofflager
  • Sprengstofflager beantragen
  • Sprengstoff lagern Genehmigung
  • Lagergenehmigung § 17 SprengG
  • Lagergenehmigung Sprengstoffrecht

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

Geschlossen

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

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Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: