Startseite > Leistungsübersicht

Einsicht in das Grundbuch beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in das Grundbuch nehmen.

Beschreibung

Sie erhalten im Grundbuch beispielsweise Informationen darüber,

  • wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben, zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten oder
  • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag oder einer anderen Abrede.

So können beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch etwaige Rechte dritter Personen am Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers ermittelt werden, um zu vermeiden, dass ein Grundstück mit wertmindernden Belastungen übernommen wird, die der Käuferin oder dem Käufer nicht bekannt sind, zum Beispiel einem lebenslangen Wohnrecht eines Dritten. Da für Grundstücksübertragungen jedoch in den meisten Fällen ein Beurkundungserfordernis besteht, erfolgt die Grundbucheinsicht in aller Regel durch die Notarin oder den Notar, die beziehungsweise der mit dem Grundstücksgeschäft betraut ist und Vertragsbeteiligten diesbezüglich unterrichtet.

Wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich das Grundbuch einsehen wollen, können Sie die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Sie können 

  • kostenfrei vor Ort beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle einer Gemeinde Einsicht nehmen, 
  • sich einen Auszug aus dem Grundbuch kostenpflichtig übersenden lassen
  • bei einer Notarin oder einem Notar kostenpflichtig Einsicht nehmen.

Ein direkter Online-Zugang zum Grundbuch besteht für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht. Behörden, Notarinnen und Notare, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können unter bestimmten Voraussetzungen einen uneingeschränkten Online-Zugang zum Grundbuch bekommen (uneingeschränktes Abrufverfahren). 

Personen beziehungsweise Stellen, bei denen typischerweise mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten beziehungsweise mit besonderer Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden, bei dem bei jedem Online-Abruf ein berechtigtes Interesse zu versichern ist. Solche Personen oder Stellen können beispielsweise sein:

  • Rechtsanwälte, welche die Zwangsvollstreckung betreiben
  • Versicherungen
  • Banken oder
  • Versorgungsunternehmen

Verfahrensablauf

Wenn Sie nur einmalig Einsicht in das Grundbuch nehmen wollen, können Sie dies beim Grundbuchamt oder einer Notarin oder einem Notar beantragen. Die Form des Antrags (mündlich, schriftlich oder elektronisch per E-Mail) können Sie bei der jeweiligen Stelle erfragen.
Wenn Sie mehrmals Einsicht nehmen wollen, können Sie einen Zugang zum Grundbuch-Portal beantragen. Beachten Sie, dass die zur Verfügung stehenden Abrufverfahren (eingeschränktes beziehungsweise uneingeschränktes) nur bestimmten (staatlichen) Stellen und Personen offenstehen, der einzelnen Bürgerin beziehungsweise dem einzelnen Bürger hingegen nicht. Den Antrag stellen Sie wie folgt:

  • Öffnen Sie das Grundbuch-Portal im Justizportal des Bundes und der Länder
  • Wählen Sie das Bundesland aus, in dem sich das Grundstück befindet
  • Wählen Sie „Zulassung“ und folgen Sie den Anweisungen auf der sich öffnenden Seite, um einen Zugang zum Portal zu erhalten
  • Sobald Sie die Zugangsdaten haben, klicken Sie erneut auf das entsprechende Bundesland und wählen Sie „Zugang“
  • Geben Sie Ihre Zugangsdaten ein
  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an
  • Sie können jetzt:
    • in ein bestimmtes Grundbuchblatt einsehen,
    • den Grundbuchinhalt ausdrucken,
    • nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer suchen,
    • feststellen, zu welchem Zeitpunkt die letzte Grundbucheintragung erfolgt ist,
    • feststellen, ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen

Kosten & Gebühren

  • Die Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt: gebührenfrei
  • Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch durch das Grundbuchamt: 10,00 EUR 
  • Erteilung eines amtlichen Ausdrucks: 20,00 EUR
  • Abdruck aus dem Grundbuch durch Notarin oder Notar: 10,00 EUR
  • beglaubigter Abdruck: 15,00 EUR zuzüglich Auslagen der Notarin oder des Notars, insbesondere die Abrufgebühr in Höhe: 8,00 EUR (je Grundbuchblatt)

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Justiz (BMJ)

Stichwörter

  • Elektronisches Grundbuch
  • Öffentliches Register
  • Grundbuch-Portal
  • Grundbuch
  • Grundbuchauskunft
  • Grundbucheinsicht
  • Justizportal
  • Grundbuchauszug

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

Geschlossen

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: