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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Wenn Ihnen nach dem Ende Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt wurde, kann dieses verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Beschreibung

Ein zunächst auf ein Jahr befristetes eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Aufenthaltsgesetz) kann verlängert werden, wenn Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen. Insbesondere sollten Sie Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern können.

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen.

Wenn Ihr Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen Ihres früheren Partners gesichert ist und dieser im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) ist, können Sie selbst unter erleichterten Bedingungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich gestaltet sich das Verfahren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis genauso wie das Verfahren für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das heißt:

Die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dies ist in jedem Fall schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten bereits die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen.
  • Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den obligatorischen Termin in der Ausländerbehörde).

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabei haben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Dafür werden Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift benötigt. Sie werden informiert, sobald Sie die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen können. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Sie können sich aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde erkundigen, ob ein Versand des eAT an Ihre Adresse in Ihrem Fall möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid von der Ausländerbehörde.

Fristen

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

  • Aufgrund des möglicherweise erhöhten Arbeitsaufkommens es ratsam, sein Anliegen möglichst frühzeitig an die Ausländerbehörde zu richten. Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Geltungsdauer:

  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis) noch nicht vorliegen.

Kosten & Gebühren

Die Gebühr beträgt

  • 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten,
  • 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten.

Bemerkung:

  • Für die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) können weitere Gebühren anfallen.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige oder Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind).

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Stichwörter

  • Mindestbestandsdauer der Ehe
  • Trennung
  • Antrag auf Aufenthaltstitel
  • Verfestigung des Aufenthalts
  • Eigenständiges Aufenthaltsrecht
  • Aufhebung der Ehe
  • § 31 Aufenthaltsgesetz
  • eheunabhängiger Aufenthaltstitel
  • akzessorisches Aufenthaltsrecht
  • Beendigung der Lebensgemeinschaft
  • Absonderung
  • Tod des Ehegatten
  • Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
  • Aufhebung der Akzessorietät
  • Änderung des Aufenthaltszwecks
  • Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts
  • Verlängerung
  • Ehegattennachzug
  • Familiennachzug
  • Auflösung der Ehe
  • Scheidung
  • Ausländerbehörde
  • Aufenthaltsrecht

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