Startseite > Leistungsübersicht

Beschäftigungsduldung beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Als ausreisepflichtige Person können Sie eine Beschäftigungsduldung beantragen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt durch Ihre Erwerbstätigkeit sichern und gut integriert sind.

Beschreibung

Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der persönlichen Duldung für ausreisepflichtige Personen. Sie können eine Beschäftigungsduldung beantragen, wenn Sie ausreisepflichtig, aber gut in Deutschland integriert sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Die dreißigmonatige Beschäftigungsduldung ist keine Bleiberegelung. Ihre vollziehbare Ausreisepflicht bleibt bestehen. Dennoch erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit, denn die Beschäftigungsduldung schützt Sie vor einer Abschiebung, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Einem ausreisepflichtigen Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtigen minderjährigen ledigen Kindern kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden. 

Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann alternativ auch der Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Aufenthaltsgesetz).

Verfahrensablauf

Die Beschäftigungsduldung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten darüber hinaus die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: 

  • Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen. 
  • Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den Termin in der Ausländerbehörde).

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten: 

  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. 

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabeihaben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Diese müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Antragsfrist
Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Allerdings ist es aufgrund des möglicherweise erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ratsam, sein Anliegen an die Ausländerbehörde zu richten, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
 

Geltungsdauer: 
Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Die Geltungsdauer kann jedoch aufgrund individueller Umstände variieren (zum Beispiel, wenn ein Arbeitsvertrag mit kürzerer Dauer vorgelegt wird). 
Die Beschäftigungsduldung kann verlängert werden. Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 
 

Kosten & Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Beschäftigungsduldung beträgt: 

  • 58,00 Euro für die Ausstellung als Klebeetikett
  • 62,00 Euro für die Ausstellung als Papierdokument

Bemerkungen: 

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich danach, in welcher Form die Beschäftigungsduldung erteilt wird (als Klebeetikett oder auf einem Papiervordruck). 
  • Die Gebühr wird auch im Falle der Rücknahme oder der Versagung Ihres Antrags fällig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige).

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Stichwörter

  • Aussetzung der Abschiebung
  • dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive
  • Sprachkenntnisse
  • Nachhaltige Erwerbstätigkeit
  • Rechtskreiswechsel
  • geduldete Ausländer
  • Rechtssicherheit
  • hinreichende Deutschkenntnisse
  • Ausreisepflichtiger Lebenspartner
  • Gut integrierte Geduldete
  • Identitätsklärung
  • Duldungsinhaber
  • Duldungstatbestand
  • Vorduldungszeit
  • Arbeit
  • Ausreisepflichtige Kinder
  • Bleibeperspektive
  • Nachhaltige Integration
  • Wechsel zum Aufenthaltstitel
  • Deckung des Lebensunterhalts
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Langfristige Duldung
  • Zeitarbeit
  • Übergang zur Aufenthaltserlaubnis
  • Ausreisepflicht
  • Straffreiheit
  • Dauerhafter Aufenthalt
  • Schulbesuch der Kinder
  • Spurwechsel
  • Aufenthaltsrecht
  • Ausreisepflichtiger Ehegatte

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

Geschlossen

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: