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Verlängerung der Beschäftigungsduldung beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Sie können die Verlängerung Ihrer Beschäftigungsduldung beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Beschreibung

Wenn nach Ablauf der Beschäftigungsduldung (in der Regel nach 30 Monaten) die Voraussetzungen für die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis noch nicht vorliegen, können Sie die Verlängerung der Beschäftigungsduldung beantragen. Dafür müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Beschäftigungsduldung erfüllen. 

Für den Übergang von der Beschäftigungsduldung zu einer auf Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Personen (§ 25b Aufenthaltsgesetz) müssen ebenfalls sämtliche Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein, die für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung erforderlich wären. Für die Aufenthaltserlaubnis sind jedoch im Vergleich zur Beschäftigungsduldung weitergehende Anforderungen erforderlich, zum Beispiel an das Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse. 

Für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund eines Elternteils im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind, kann nach Ablauf der Geltungsdauer im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a Aufenthaltsgesetz) in Betracht kommen. 

Die Voraussetzungen für den Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erfahren Sie in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen zu § 25a, § 25b oder § 19d Aufenthaltsgesetz.

Verfahrensablauf

Die Beschäftigungsduldung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten darüber hinaus die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: 

  • Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen. 
  • Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den Termin in der Ausländerbehörde).

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten: 

  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. 

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabeihaben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Diese müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
 

Fristen

Antragsfrist

Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Allerdings ist es aufgrund des möglicherweise erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ratsam, sein Anliegen rechtzeitig vor Ablauf der Beschäftigungsduldung an die Ausländerbehörde zu richten.

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Beschäftigungsduldung richtet sich nach den individuellen Umständen (zum Beispiel der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses). Eine weitere Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d oder § 25b Aufenthaltsgesetz beantragen.
 

Kosten & Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Beschäftigungsduldung beträgt: 

  • 33,00 Euro für die Ausstellung als Klebeetikett
  • 37,00 Euro für die Ausstellung als Papierdokument

Bemerkungen: 

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich danach, in welcher Form die Beschäftigungsduldung verlängert wird (als Klebeetikett oder auf einem Papiervordruck). 
  • Die Gebühr wird auch im Falle der Rücknahme oder der Versagung Ihres Antrags fällig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige).

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Stichwörter

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Aussetzung der Abschiebung
  • dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive
  • Sprachkenntnisse
  • Nachhaltige Erwerbstätigkeit
  • Rechtskreiswechsel
  • geduldete Ausländer
  • Rechtssicherheit
  • hinreichende Deutschkenntnisse
  • Ausreisepflichtiger Lebenspartner
  • Gut integrierte Geduldete
  • Identitätsklärung
  • Nachhaltig integrierte Personen
  • Duldungsinhaber
  • Duldungstatbestand
  • Arbeit
  • Ausreisepflichtige Kinder
  • Bleibeperspektive
  • Nachhaltige Integration
  • Wechsel zum Aufenthaltstitel
  • Deckung des Lebensunterhalts
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Verlängerung des Aufenthalts
  • Langfristige Duldung
  • Zeitarbeit
  • Fortsetzung des Aufenthalts
  • Übergang zur Aufenthaltserlaubnis
  • Ausreisepflicht
  • Straffreiheit
  • Dauerhafter Aufenthalt
  • Schulbesuch der Kinder
  • Spurwechsel
  • Aufenthaltsrecht
  • Ausreisepflichtiger Ehegatte

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

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