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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

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Kurzinfo

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.

Beschreibung

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies genehmigen lassen.

Die für Arbeitsschutz zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

Fristen

Der Antrag muss vor der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr vorliegen.

Kosten & Gebühren

Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren. 

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) - Amt für Arbeitsschutz - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht.

Stichwörter

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  • Nachtarbeit
  • Behördliche Genehmigung
  • schwanger
  • 20-22 Uhr

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

Geschlossen

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

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Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: