Startseite > Leistungsübersicht

Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Die Beschäftigung von Personen, welche mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein könnten, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Beschreibung

Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) an den dortigen Störstrahler oder Röntgeneinrichtung im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb, in den die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geschickt werden, eine „fremde Röntgeneinrichtung oder fremder Störstrahler“.

Der entsendende Betrieb muss die Beschäftigung in der fremden Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde anzeigen und benötigt Strahlenschutzbeauftragte mit passender Fachkunde. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber Oder Inhaberinnen einer Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen.

Verfahrensablauf

  • Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.

Fristen

Vor Aufnahme/Beginn der Tätigkeit

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Rechtsbehelf

Wenn die Behörde die Beschäftigung untersagt, können Sie Klage erheben.

Stichwörter

  • Anzeigebedürftige Beschäftigung
  • Beschäftigung
  • Strahlenschutz
  • mit fremder Röntgeneinrichtung
  • Beschäftigte Person
  • mit fremdem Störstrahler

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

Geschlossen

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: