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Vorhersage
Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt
Online erledigenWenn Sie ein besonders geschütztes Wirbeltier halten, müssen Sie den Beginn der Haltung sowie danach die laufenden Bestandsveränderungen anzeigen.
Wenn Sie im Besitz eines „besonders geschützten” Wirbeltieres sind, so müssen Sie es unverzüglich im CITES-Büro anzeigen. Nach der ersten Bestandsanzeige haben Sie laufend alle Veränderungen zu melden, das heißt alle Zu- und Abgänge sowie Kennzeichenänderungen und eine eventuelle Verlegung des Standortes. Bei den Zugangsmeldungen sind alle Herkunftsdokumente mit einzureichen. Gründe für Abgangsmeldungen sind zum Beispiel ein Verkauf sowie der Tod oder Verlust des Tieres. Die Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden.
Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Krallenaffen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. Der Meldepflicht unterliegen darüber hinaus auch der Amerikanische Biber, die Schnappschildkröte, die Geierschildkröte und das Grauhörnchen.
Ob eine Art besonders geschützt ist, lässt sich durch Nutzung der WISIA-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz ermitteln.
Die Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei der Ein- und Ausfuhr und entbindet auch nicht von der Pflicht zum Nachweis der legalen Herkunft sowie nicht von der Kennzeichnungspflicht.
Nach der Anmeldung des Halters mit der Adresse und seinen Kontaktdaten sind für jedes gehaltene Einzelexemplar alle Angaben der Meldemaske auszufüllen und die zum legalen Besitz berechtigenden Herkunftsnachweise beziehungsweise Dokumente und bei Anhang A-Arten auch die Fotos für die Fotodokumentation, als Dateien hochzuladen:
Mit der Anzeige der Aufnahme der Haltung sind die Dokumente vorzulegen, die den legalen Besitz der Exemplare nachweisen (EU-Vermarktungsbescheinigung oder Herkunftsnachweis).
Eine Veränderung des regelmäßigen Aufenthaltsortes / Standortes des meldepflichtigen Tieres ist unverzüglich anzuzeigen.
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