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Einsicht in die Adoptionsakte beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Als adoptierte Person können Sie ab Ihrem 16. Geburtstag selbst Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption nehmen. Es sei denn, die Interessen anderer Betroffener – etwa die Ihrer leiblichen Eltern – stehen der Einsicht entgegen oder überwiegen.

Beschreibung

Wenn Sie sich als adoptiertes Kind über Ihre familiäre Herkunft informieren möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Ihre Adoption vermittelt hat. In der Regel gehören diese Stellen zu den Jugendämtern, es gibt jedoch auch Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger, zum Beispiel der Kirchen.

Die Fachkräfte Ihrer Vermittlungsstelle lassen Sie die Akten einsehen, unterstützen Sie bei der Recherche und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Eine Akteneinsicht ist für Sie nicht möglich, wenn überwiegende persönliche Belange von beteiligten Personen entgegenstehen. 

Die Adoptionsvermittlungsstelle kann sich im Einzelfall bemühen, dass auch Ihre leiblichen Eltern und Geschwister Akteneinsicht erhalten. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht für Angehörige aus Ihrer Herkunftsfamilie jedoch nicht.

Das Geburtenregister führt das für den Geburtsort einer Person zuständige Standesamt.

Eine lange Aktenaufbewahrungsfrist für Akten über Adoptionen wurde erst Anfang 2002 eingeführt. Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existieren möglicherweise keine Vermittlungsakten mehr.

Erfolgte die Adoption vor dem Jahr 1977, war keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Damals reichte ein notarieller Vertrag, den das Amtsgericht bestätigen musste. In diesem Fall führt Sie möglicherweise eine Nachfrage beim beteiligten Gericht weiter.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als adoptierte Person Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen wollen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle:

  • Vor einem persönlichen Besuch sollten Sie eine telefonische Anfrage stellen und einen Termin vereinbaren.
  • Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption. 
  • Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Kosten & Gebühren

Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.

Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Stichwörter

  • Vermittlungsakte
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Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

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Dienstag

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und 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
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Freitag

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