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Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Wenn Sie Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen eine arbeitsgerichtliche Klage einreichen wollen, müssen Sie zuvor einen Schlichtungsausschuss anrufen, wenn die jeweils für die Berufsbildung zuständige Behörde einen solchen gebildet hat.

Beschreibung

In manchen Ausbildungsverhältnissen kann es zu Streitigkeiten zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Person kommen. Dies kann zum Beispiel folgende Themen betreffen:

  • Rechtmäßigkeit von Kündigungen
  • Abmahnungen
  • Vergütung
  • Fehlzeiten
  • Ausbildungsinhalte

Um solche Streitigkeiten beizulegen, können Kammern beziehungsweise zuständige Stellen Schlichtungsausschüsse bilden. Sollte ein solcher bestehen, müssen Sie sich an diesen wenden, bevor Sie beim Arbeitsgericht klagen.

Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.

Das Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:

  • ein Vergleich
  • ein Schlichtungsspruch
  • ein Säumnisspruch
  • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
  • die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden

Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Folgendes wird zwangsvollstreckt:

  • Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden
  • Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden

Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

Verfahrensablauf

Als auszubildende oder ausbildende Person können Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen einen Schlichtungsausschuss zur Klärung anrufen, wenn Ihre zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss errichtet hat .

  • Sie reichen einen Antrag ein, in dem Sie begründen, weshalb sie den Schlichtungsausschuss hinzuziehen.
  • Mit dem Antrag reichen Sie gegebenenfalls Unterlagen ein, aus denen der Grund für die Streitigkeit hervorgeht.
  • Sie werden vor den Schlichtungsausschuss geladen und tragen Ihr Anliegen mündlich vor.
  • Der Schlichtungsausschuss beendet das Verfahren durch
    • einen Vergleich,
    • einen Schlichtungsspruch,
    • einen Säumnisspruch,
    • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war,
    • oder durch die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
  • Wird der Schlichtungsspruch nicht anerkannt, können beide Beteiligten innerhalb von 2 Wochen eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

Fristen

Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.

Kosten & Gebühren

Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist kostenlos.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Stichwörter

  • Ausbildungsberuf
  • Berufsausbildung
  • Auszubildender
  • Schlichtungsverfahren
  • Streitschlichtung
  • Ausbildungsverhältnis
  • Schlichtung
  • Ausbildungsordnung
  • Ausbildende
  • Auszubildende
  • Ausbildungsmaßnahme
  • Schlichtungsantrag
  • ArbGG
  • Schlichtungsausschuss
  • Ausbildender
  • Schlichtungsspruch

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