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Vorhersage
Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt
Wenn Sie Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen eine arbeitsgerichtliche Klage einreichen wollen, müssen Sie zuvor einen Schlichtungsausschuss anrufen, wenn die jeweils für die Berufsbildung zuständige Behörde einen solchen gebildet hat.
In manchen Ausbildungsverhältnissen kann es zu Streitigkeiten zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Person kommen. Dies kann zum Beispiel folgende Themen betreffen:
Um solche Streitigkeiten beizulegen, können Kammern beziehungsweise zuständige Stellen Schlichtungsausschüsse bilden. Sollte ein solcher bestehen, müssen Sie sich an diesen wenden, bevor Sie beim Arbeitsgericht klagen.
Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.
Das Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:
Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Folgendes wird zwangsvollstreckt:
Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.
Als auszubildende oder ausbildende Person können Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen einen Schlichtungsausschuss zur Klärung anrufen, wenn Ihre zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss errichtet hat .
Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.
Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.
Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist kostenlos.
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