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Vorhersage
Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt
Online erledigenWenn Sie vermuten, dass ein für Sie zuständiger landesunmittelbarer gesetzlicher Sozialversicherungsträger eine falsche rechtliche Entscheidung getroffen hat, können Sie bei dessen zuständiger Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.
Wenn Sie mit der Entscheidung eines für Sie zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen Fehler in seinem Verwaltungshandeln vermuten, können Sie eine Beschwerde an die für diesen Sozialversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde richten.
Landesunmittelbar sind Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt. Aufgrund der Beschwerde prüft die Aufsichtsbehörde, ob sich der entsprechende Sozialversicherungsträger an das für ihn geltende Gesetz und sonstige Recht hält. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Unterlagen vom Sozialversicherungsträger anfordern und auf Rechtsverletzungen hin untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, kann die Aufsichtsbehörde darauf hinwirken, dass diese vom Sozialversicherungsträger behoben wird. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.
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