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Vorhersage
Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt
Online erledigenWenn Sie Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse, die nach dem Artenschutzrecht geschützt sind, vermarkten wollen, müssen Sie eine Ausnahmebescheinigung beantragen.
Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände unterliegen einem Vermarktungsverbot. Das heißt Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.
Wenn Sie ein Exemplar des Anhangs A zu kommerziellen Zwecken nutzen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot. Diese Vermarktungsgenehmigung kann beantragt und Ihnen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen.
Dies kann zum Beispiel relevant sein für:
Eine Vermarktungsgenehmigung können Sie entweder online oder schriftlich beantragen.
Für das Online-Verfahren folgen Sie nach der Registrierung den auszufüllenden Feldern und fügen Sie alle geforderten Unterlagen bei (zum Beispiel Herkunftsnachweise, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen und Gutachten).
Der Antrag und die Unterlagen werden daraufhin geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden, die Ihnen schriftlich zugesandt wird.
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