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Dolmetscher und Übersetzer- Nachweis der fachlichen Eignung beantragen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Sie wollen bei Gerichten und Behörden dolmetschen, gebärdensprachendolmetschen oder übersetzen? Informieren Sie sich hier, welche Voraussetzungen Sie dafür brauchen.

Beschreibung

Die Feststellung der fachlichen Eignung für das Übersetzen, Dolmetschen sowie Gebärdensprachendolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung beantragen wollen.

Die Feststellung führt zur Staatlichen Anerkennung, die eine Grundlage der Beeidigung ist und berechtigt zur Führung des Prädikats "Staatlich anerkannte ..." oder "Staatlich anerkannter ..." als Bestandteil der Berufsbezeichnung.

Der Nachweis der Feststellung erfolgt gegenüber dem zuständigen Landgericht durch eine Urkunde nach einem bestimmten Muster. Die Urkunde enthält Angaben

  • zur Person der Inhaberin oder des Inhabers,
  • zur Sprachkombination (Muttersprache / Zielsprache) sowie
  • zu den Fachgebieten, für die Sprach- und Sachkompetenz nachgewiesen worden sind.

Verfahrensablauf

Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt in Form eines Prüfungsverfahren unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen:

  • Sind die Voraussetzungen für die fachliche Eignung erfüllt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid und eine Urkunde.
  • Die Urkunde berechtigt Sie zur Führung der Berufsbezeichnung:
    • „staatlich anerkannte Übersetzerin“ oder „staatlich anerkannter Übersetzer“,
    • „staatlich anerkannte Dolmetscherin“ oder „staatlich anerkannter Dolmetscher“,
    • „staatlich anerkannte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „staatlich anerkannter Übersetzer und Dolmetscher“ oder
    • „staatlich anerkannte Gebärdensprachendolmetscherin“ oder „staatlich anerkannter Gebärdensprachendolmetscher“.
  • Sind die Voraussetzungen für die fachliche Eignung nicht erfüllt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung.

Fristen

keine

Kosten & Gebühren

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 

Stichwörter

  • Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung
  • Anerkennungsgesetz
  • Ausländische Qualifikation
  • Berufsanerkennungsrichtlinie
  • Niederlassungsfreiheit
  • BQFG
  • Nicht reglementierter Beruf
  • BQRL LSA
  • Reglementierter Beruf
  • Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
  • ZAB
  • BQ-Portal
  • Berufszugang mit ausländischen Qualifikationen
  • Diplomanerkennung
  • Anerkennung in Deutschland

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

Geschlossen

Dienstag

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und 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

09:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:00 Uhr

Freitag

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