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Unterhalt für nichteheliche Kinder geltend machen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

Beschreibung

Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.

Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.

Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Verfahrensablauf

Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

  • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
  • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

Fristen

Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Kosten & Gebühren

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Streitwert

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen

Stichwörter

  • Betreuung
  • Anerkennung
  • Unterhalt
  • Vaterschaft
  • Geburt
  • Anwaltszwang
  • Betreuungsunterhalt
  • Feststellung
  • BGB

Öffnungszeiten

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Mittwoch

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