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Verteilung der Haushaltsgegenstände bei einer Trennung geltend machen

Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt

Kurzinfo

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Beschreibung

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.

  • Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
  • Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
  • Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Fristen

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.

Kosten & Gebühren

  • Gerichtskosten
  • ggf. Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Gegenstandswert

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen

Stichwörter

  • § 1361a BGB
  • Ehe
  • Getrenntleben
  • Trennung
  • Haushaltsgegenstände
  • Lebenspartnerschaft
  • Scheidung
  • FamFG
  • Aufteilung des Hausrats
  • Partner
  • Verteilung

Öffnungszeiten

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