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Vorhersage
Gültigkeitsgebiet: Sachsen-Anhalt
Wenn für oder durch ein Kind in eine Adoption (auch in eine Stiefkind-Adoption) eingewilligt worden ist, kann diese Einwilligung durch das Kind widerrufen werden, wenn es 14 Jahre oder älter ist.. Ein Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.
Für eine Adoption sind grundsätzlich die Einwilligungen der Mutter, des Vaters und des Kindes erforderlich. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es um eine Adoption durch eine neue Familie (Fremd-Adoption) oder durch einen Stiefelternteil (Stiefkind-Adoption) geht.
Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, kann nur die Person (bzw. können nur die Personen) die es gesetzlich vertritt (bzw. vertreten) die Einwilligung erteilen. Für ältere Kinder kann in der Regel nur das Kind selbst die Einwilligung erklären. Es braucht dann allerdings die Zustimmung der es gesetzlich vertretenden Person(en).
Solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist seine Einwilligung zu seiner Adoption widerrufen. Das ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung für das Kind erklärt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist, aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist. Das Kind kann die Einwilligung alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Einwilligung widerrufen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf der Einwilligung ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss „öffentlich beurkundet“ werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.
Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
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